Lüftungsanlagenprüfung
gemäß. § 13 AStV.
Verordnung der Bundesministerien für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
(Arbeitsstättenverordnung – AStV.),
BGB I, II Nr. 368/1998
§ 13 AStV. (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen
(TRVB N 133 – KRANKENHÄUSER UND PFLEGEHEIME)
sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.